AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witt Event GmbH

stand 1.1.2018

1. Für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall
hiervon abweichende Vereinbarungen unsererseits ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2. Eine Bestellung gilt erst als angenommen, wenn der Auftrag von unserer Seite dem Kunden gegenüber schriftlich bestätigt worden ist.
3. Wir stellen dem Kunden die von ihm bestellten Gegenstände für die Mietzeit zur Nutzung zur Verfügung. Die Mietpreise richten sich
nach der jeweils gültigen Preisliste und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer je angefangener Mieteinheit
(1 Mieteinheit = 3 Tage) bei Auslieferung an unserem Lager.
4. Die Gegenstände werden dem Kunden zur vereinbarten Zeit auf seine Kosten und Gefahr an die von ihm benannte Adresse zu ebener Erde
angeliefert und dort wieder abgeholt.
Der Kunde hat für einen zumutbaren Zugang zum Anlieferungsort zu sorgen und etwa erforderliche Mehrkosten zu tragen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Gegenstände bei ihrer Anlieferung auf Vollständigkeit zu prüfen und hat offensichtliche Mängel,
welche den Gebrauch der Gegenstände beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle liefern wir fehlende Gegenstände
unverzüglich nach und werden mangelhafte durch gleichwertige, mangelfreie Gegenstände ersetzen. Soweit uns dies nicht möglich ist, ist der
Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung um den auf die fehlenden oder beschädigten Gegenstände entfallenden Mietpreise herabzusetzen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände spätestens zwölf Stunden nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit wieder zurückzugeben.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er für jeden weiteren Tag der Nutzung neben dem vereinbarten Mietpreis hinaus einen
pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen, sofern der uns entstandene Schaden nicht höher ist.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten sowie gereinigt wieder zurückzugeben, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Das Risiko der Beschädigung,
Zerstörung oder des zufälligen Untergangs der gemieteten Gegenstände bis zur Rückgabe an uns trägt der Kunde. Soweit gemietete
Gegenstände im Einzelfall nicht zurückgegeben werden können, hat der Kunde uns ihren Wiederbeschaffungswert nach Maßgabe der jeweils
gültigen Preisliste unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzuges „Neu für Alt“ sowie die uns mit der Wiederbeschaffung entstehenden
Aufwendungen ersetzen.
8. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, oder nimmt er die mit ihm vereinbarten Gegestände und Leistungen (Catering,
Personal u.ä.) nicht ab, so ist der vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Die Stornierung eines Auftrages ist bis 6 Monate vor Beginn
der Veranstaltung möglich und kann nur schriftlich erfolgen. Die bis dahin entstandenen Kosten werden jedoch in Rechnung gestellt.
Bei einer Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt wird der vollständige Mietpreis berechnet, ausser wenn die Güter und Leistungen noch
anderweitig vermietet werden können . In diese Falle werden nur 30% des ursprünglichenursprünglichen Mietpreises in Rechnung gestellt.
Werden Künstler über uns fest gebucht so ist das Honorar in jedem Falle auch bei Stornierung auserhalb dieser First seitens des Kunden fällig.
9. Der Kunde ist nur insoweit berechtigt, mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht
auszuüben, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Bei Auftragserteilung sind 50 % Abschlag fällig, weitere 40 % sind vor dem Aufbau zu leisten.
Der Rest ist mit Rechnungserteilung nach 9 Tagen fällig, ohne Abzug von Skonto, maßgebend ist das Rechnungsdatum.
11. Die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen deutschem Recht. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit uns ergebenden
Streitigkeiten wird der Gerichtsstand als maßgeblich vereinbart, an welchem unsere Firma ihren Sitz hat, sofern der Kunde unbekannten
Aufenthaltes ist oder seinen Sitz im Ausland hat oder nach dort verlegt. Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und
ist die streitige Geschäftsbeziehung mit uns dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so können wir den Kunden bei dem
für unseren Sitz zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Wir selbst können vom Kunden nur an dem für unseren Sitz zuständigen Gericht verklagt werden.

ZELTE
Die Verpflichtungen des Mieters
1. Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort
der Installation sicher und ohne Schaden an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer
installiert werden kann, und steht für diese Tatsache ein. Er informiert den Vermieter über die Anwesenheit
von Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt
aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Der Mieter steht dafür ein, dass das
betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei,
geräumt und gut zu befahren ist, auch durch LKW von 40 Tonnen.
Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Mieter getroffen und gehen voll
stän dig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen
Gegen ständen auf oder im Boden infolge der Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters.
2. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter
einen Zugangsweg nutzen kann, der für LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Schäden am Gelände und/oder an
den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.
3. Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast
verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
4. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle Einund Ausgänge des Zelts dicht gehalten
werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles tun, um den Schaden zu
verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Mieter ist verpfl ichtet den Vermieter darüber auf dem Laufen
den zu halten.
5. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter (außer in den unter Punkt 4 genannten Fällen), keine Änderungen
am Mietobjekt anbringen.
6. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter
wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten
des Mietobjekts ist nicht gestattet.
7. Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig ist, trägt der Mieter
rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert den Vermieter schriftlich über das Vorliegen dieser
Zustim mung. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters. An
einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch im
mer, gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits durch den Vermieter entrichtet worden sind
Streitigkeiten
Eventuelle Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht am Niederlassungsort des Vermieters unterbreitet. Für eventuelle
Fragen stehen unsere Mitarbeiter Ihnen gerne immer zur Verfügung.